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Änderungsabnahmen

Bei Fahrzeuganbauten, -umbauten und -änderungen begutachten unsere Prüfingenieure die Fahrzeuge und dokumentieren die Veränderungen nach § 19 (3) StVZO in einer Änderungsabnahmebescheinigung, die wir Ihnen vor Ort ausstellen.

Welche Änderungen am Fahrzeug müssen Sie anmelden?

Darunter fällt jede Art von Tuningmaßnahmen, die nach § 19 (3) StVZO eine Eintragung erfordert, wie z. B. die Änderung der Rad-Reifen-Kombination. Bei Teilen, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, muss eine Kopie der ABE beigelegt sein. Dieser entnehmen Sie, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist und ob eine Eintragungspflicht in die Fahrzeugpapiere besteht. Existiert für das Bauteil ein Teilegutachten, so ist immer eine unverzügliche Abnahme des einbaus vorzunehmen. Gibt es zu Ihrem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen(z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination).

Papiere nicht vergessen

Bringen Sie zur Änderungsabnahme bitte folgende Unterlagen mit:
● Ihren Fahrzeugschein bzw. Ihre Zulassungsbescheinigung Teil 1
● das Teilegutachten oder die Genehmigung nach EU-Recht
● die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
● die Bauartgenehmigung bzw. die Herstellerbescheinigung