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Unsere
Sachverständigen Leistungen

Als freiberufliche Kfz-Sachverständige bieten wir Ihnen in vielen Bereichen eine umfangreiche Dienstleistungspalette an.
Wir sehen es als unseren Auftrag, Ihnen Klarheit über die Schadenhöhe, den Fahrzeugwert oder den Unfallhergang zu verschaffen – unabhängig und qualifiziert.

Schaden Unfallgutachten

Der qualifizierte Kfz-Sachverständige ist ein neutraler Schiedsrichter im Spiel der Interessengruppen.

Das Schadengutachten nach einem Verkehrsunfall dient der Feststellung der unfallbedingt eingetretenen Schäden. Es hat sowohl schadenfeststellenden wie auch beweissichernden Charakter. Im Kaskoschaden berücksichtigt der Kfz-Sachverständige die vertraglichen Vorgaben und im Haftpflichtschaden die gesetzlichen Bestimmungen sowie die geltende Rechtsprechung im Rahmen der Gutachtenerstellung.

Die Sachverständigen sind neutral und unabhängig. Damit wird gewährleistet, dass der Geschädigte 100 % Schadenersatz geltend machen kann.

Wichtig dabei ist, dass erst die Einschaltung eines qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur vollen Schadenersatzleistung führt.

Die Gutachtenerstellung erfolgt mit den neuesten Technologien und mit den modernsten Kommunikationstechniken wie zum Beispiel:

  • Aktuellste Schaden-Kalkulationsprogramme mit mobilen Erfassungsterminals einschließlich Online-Datenübertragung zum Auftraggeber
  • Digital- und Videokameras sowie optimierte Texterfassung mittels Handscanner zur besonders einfachen und sicheren Datenübernahme aus den Fahrzeugpapieren
Fahrzeugbewertungen

Sie möchten ein Fahrzeug verkaufen bzw. kaufen und kennen nicht den Marktwert? Wir ermitteln für Sie den aktuellen Wert Ihres Fahrzeuges.

Hinweis: Sollten Sie Ihren privaten PKW verkaufen wollen, stehen wir Ihnen gerne mit einigen Tipps zur Seite.

Oldtimer Wertgutachten

Erwerb eines Oldtimers, Verkauf oder Versicherungsschaden – in der Regel benötigen Besitzer von Klassikern für solche Fälle ein Gutachten.

Alle reden von Wertgutachten – und jeder meint etwas anderes. Für den Laien nicht einfach, das Gutachten-Fachchinesisch zu verstehen. Je nach Geschäftsvorfall kann der richtig ermittelte „Wert“ eines Fahrzeuges jedoch entscheidend sein. Darauf weisen die Oldtimer-Experten der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung hin. So ist der „Marktwert“ eines Klassikers oder Youngtimers immer der gegenwärtige Wert des Fahrzeuges am Markt. Im Klartext: Der Marktwert ist der zum jetzigen Zeitpunkt geschätzte Betrag beim An- bzw. Verkauf, der für das Fahrzeug bezahlt bzw. realistischerweise erzielt werden könnte. Es handelt sich beim Marktwert in der Regel um den Durchschnittspreis am Privatmarkt und dieser ist mehrwertsteuerneutral und als

Endpreis zu verstehen. Welche Höhe der Marktwert letztendlich hat, bestimmt nicht allein die Marktlage, sondern auch die Verhandlung zwischen Anbieter und Käufer. Dies ist bei oft gehandelten Fahrzeugen am Markt z. B. durch die An- und Verkaufslisten der Gebrauchtwagenhändler, den so genannten DAT-Marktspiegeln oder Schwacke-Listen gewährleistet. Was ist aber bei selten gehandelten Fahrzeugen?

Fahrzeuge, die schwerpunktmäßig gewerblich gehandelt werden oder auf Auktionen erworben wurden, fließen als Durchschnittspreise (Nettopreis des Handels) oder als Auktionspreis (ohne MwSt.) in die offiziellen Marktwertlisten ein. Hinzu kommen – soweit diese bekannt geworden sind – die erzielten Nettopreise des Privathandels. Die aus solchen Marktsituationen abgeleiteten Marktanalysen ergeben einen durchschnittlichen Marktwert, der für diese Fahrzeuge je nach Zustand gezahlt wird. Egal ob für einen Young- oder Oldtimer mehr oder weniger bezahlt wurde, die getroffene Wertermittlung ist beispielsweise die Basis der Versicherungseinstufung (Kaskobedingungen) bei Oldtimersondertarifen. Dieser Marktwert gilt als Taxe (festgesetzter Preis) im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Doch Achtung – hier ist noch zu unterscheiden in Wiederbeschaffungswert (Haftungsrecht) und Wiederherstellungswert (Aufwand, Restaurationskosten).

Ein Wertgutachten sollte also klar mit seinem Verwendungszweck verbunden sein, denn der Marktwert eines Kurzgutachtens zur Versicherungseinstufung eignet sich nicht für Handel, Schadensregulierung oder Verkaufsgrundlage. Der Gutachter und Sachverständige sollte also gleich zu Beginn seiner Tätigkeit darüber informiert werden, welchen Zweck das Gutachten erfüllen soll, rät die GTÜ.

Der Wiederbeschaffungswert (Haftungsrecht § 249 BGB) bestimmt sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls oder anderen Gesamtschadens aufwenden muss, um ein gleichartiges oder gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dabei wird der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt eines Unfalls am freien Markt ermittelt. Der angegebene Wiederbeschaffungswert ist demnach die Basis für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens.

Der Wiederherstellungswert schließlich beziffert den Preis, den das Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den jetzigen Zustand zu bringen (Restaurierungskosten) zuzüglich Fahrzeuggrundpreis, also Anschaffungswert. Die sicht- und vor allem belegbaren Investitionen der Restaurierung ergeben eine Differenz zum Marktwert. Der Wiederherstellungswert ist also wichtig, wenn nach einem Schaden der Versicherung eine Restaurierung glaubhaft gemacht werden soll.